Satzung
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung des Feuerwehrgedankens der Freiwilligen Feuerwehr Frauenberg“
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frauenberg.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Idar-Oberstein eingetragen werden.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in Frauenbergb) die soziale Fürsorge der Mitglieder(innen)c) Förderung der Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO)d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinene) die Betreuung der Jugendfeuerwehrf) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzesg) Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 - Mitglieder des Vereins
Dem Verein können angehören:
a) Feuerwehrangehörige
b) inaktive Mitglieder(innen)
c) Mitglieder der Altersabteilung
d) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
e) Ehrenmitglieder(innen)
f) fördernde Mitglieder(innen)
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell und/oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
(3) Zu Ehrenmitglieder(innen) können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder(innen) werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.a) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde innerhalb von sechs Wochen an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder(innen)
(1) Die Mitglieder(innen) haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.(3) Die Mitglieder(innen) sind verpflichtet den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 - Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind
b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 8 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mittels Veröffentlichung in "Westricher Rundschau", Baumholder.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich bzw. mündlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer(innen)
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltsetats
f) Entlastung des Vorstandes und des (der) Kassenverwalters(in)g) Beschlussfassung über Satzungsänderungenh) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschafti) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den
Ausschluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 - Vereinsvorstand
(1) geschäftsführender Vereinsvorstand
a) Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus:
- Vorsitzende(r)
- stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- Kassenverwalter(in)
b) weiterhin gehören folgende Personen dem Vorstand an:
- stellvertretende(r) Kassenverwalter(in)
- Schriftführer(in)·
- stellvertretende(r) Schriftführer(in)·
- bis zu 2 weitere Beisitzer(innen)
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der(die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der(die) stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des (der)Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(5) Der (Die)Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er (Sie) beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des(r) Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 - Rechnungswesen
(1) Der (Die) Kassenverwalter(in) ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er(Sie) darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 400,00 DM ohne eine Auszahlungsanordnung des (der) Vorsitzenden oder seines (ihres) Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er (sie) Auszahlungen nur leisten, wenn der (die)Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein (ihre)Stellvertreter(in), schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er (sie) die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Die Kassenprüfer(innen) prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 - Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder(innen) vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frauenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 1. April 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 1. Mai 2001in Kraft.Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 9. September 2001.
Frauenberg, den 9.September 2001