Aufgaben

Auszug aus dem Landesgesetz
über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Vom 2. November 1981

Zweiter Abschnitt

Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

§ 8

Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein.

(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.

(3) Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.

§ 9

Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

(1) In Städten mit mehr als 90 000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr sind der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorher anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Gemeinderats die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 12 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen.

(4) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder vom Ministerium des Innern und für Sport oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.

(5) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.

(6) Innerhalb der Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden; deren Angehörige sollen in der Regel das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Bildung von Jugendfeuerwehren soll gefördert werden.

§ 10

Angehörige der Gemeindefeuerwehren

Die Feuerwehrangehörigen sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

§ 11

Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamte sein. Hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sollen Beamte sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 216 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 12

Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2 , soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen vom Minister des Innern und für Sport als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.

(3) Die Aufnahme und die Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.

4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind.

(5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, entpflichten; mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 13

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein Ehrenamt im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung wahr. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden; § 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Der Verdienstausfall nach § 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung umfasst bei Arbeitnehmern auch den entgangenen Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen für die Bundesanstalt für Arbeit sowie die entgangenen freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Wird den als Arbeitnehmer tätigen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren für die Zeit der Ausübung ihres Dienstes der Arbeitsverdienst fortgewährt, sind ihren Arbeitgebern auf Antrag die fortgewährten Leistungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit sowie freiwillige Arbeitgeberleistungen zu erstatten. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. (S. 2241), wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 37 Kostenersatz geleistet worden ist.

(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von der Gemeinde über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind.

(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamte entsprechende Anwendung.

(8) Die Feuerwehrangehörigen in den Landkreisen mit Kreisfeuerwehrinspekteuren, die nach § 5 Abs. 3 Satz 3 bestellt worden sind, und in den kreisfreien Städten mit hauptamtlichen Stadtfeuerwehrinspekteuren wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen einen Kreis- oder Stadtfeuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich.

§ 14

Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. Er bestellt

1.

in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden den Wehrleiter und seinen Stellvertreter im Benehmen mit dem Gemeinderat auf Vorschlag der Feuerwehrangehörigen,

2.

in Verbandsgemeinden den Wehrleiter und seinen Stellvertreter im Benehmen mit dem Verbandsgemeinderat auf Vorschlag der Wehrführer,

3.

in Ortsgemeinden den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführer) und seinen Stellvertreter auf Vorschlag der Feuerwehrangehörigen und im Benehmen mit dem Wehrleiter und dem Ortsbürgermeister.

In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In kreisfreien Städten führt der Wehrleiter die Bezeichnung Stadtfeuerwehrinspekteur.

(2) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Ortsgemeinden auch im Benehmen mit den Wehrführern und Ortsbürgermeistern, Führer und Unterführer.

(3) Die ehrenamtlichen Wehrleiter und Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen.

(4) Der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten.

(5) Der Bürgermeister kann im Benehmen mit dem Gemeinderat (Verbandsgemeinderat) aus wichtigem Grund

1.

den ehrenamtlichen Wehrleiter nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen, in Verbandsgemeinden nach Anhörung der Wehrführer,

2.

den Wehrführer nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen im Benehmen mit dem Wehrleiter und dem Ortsbürgermeister

verabschieden; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, von ihrer Funktion entbinden.

§ 15

Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann Betriebe mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebes Rechnung tragen. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der Einsatzleiter kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Der Bürgermeister und der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.

(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser, Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen.

(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr und die Selbsthilfekräfte.

(7) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr und der Selbsthilfekräfte nach Absatz 5 kann jederzeit überprüft werden. Diese Aufgabe wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung wahrgenommen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(8) Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Selbsthilfekräfte können auf Antrag von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung, als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 16

Feuerwehr-Ehrenzeichen

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das vom Ministerpräsidenten verliehen wird. Er kann diese Befugnis auf den Minister des Innern und für Sport übertragen.

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